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   OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17   

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OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17 (https://dejure.org/2017,21157)
OLG Celle, Entscheidung vom 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17 (https://dejure.org/2017,21157)
OLG Celle, Entscheidung vom 31. März 2017 - 2 AR (Ausl) 15/17 (https://dejure.org/2017,21157)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Auslieferung nach Rumänien, oder: 3 qm Haftraumgröße müssen es schon dauerhaft sein

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17
    Den durch den EGMR mit Urteil der großen Kammer vom 20. Oktober 2016 (7334/13, Mursic/Kroatien) aufgestellten Kriterien zu der Frage, ob die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat Art. 3 EMRK genügen, kommt eine normativen Leitfunktion zu.

    aaa) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner ständigen Rechtsprechung, die erst im Oktober 2016 durch eine Grundsatzentscheidung der großen Kammer des Gerichts (EGMR, Urteil der großen Kammer vom 20.10.2016 - 7334/13, Mursic/Kroatien, Rdnr. 91 ff.) bestätigt und konkretisiert worden ist, sowie in seiner Entscheidung vom 14.02.2017 (EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rdnr. 36) die Prüfungsmaßstäbe dafür aufgestellt, unter welchen Umständen eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung während des Strafvollzuges anzunehmen ist und zugleich klargestellt, dass diese Vermutung im Einzelfall im Hinblick auf bestimmte kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden kann.

    Nach der durch die Große Kammer des Gerichtshofs (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn. 122 ff.) bestätigten und konkretisierten Rechtsprechung des EGMR liegt zwar nicht zwingend ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, wenn die Haftraumgröße einer mit mehreren Gefangenen belegten Zelle geringer ist als 3 m² pro dort untergebrachtem Gefangenen, sondern stellt eine Unterschreitung dieses Minimalstandards lediglich eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung dar, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden kann (vgl. nur EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20.10.2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn.137).

    Nach jüngster Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn. 138) kann bei Unterschreitung der Mindesthaftraumgröße von 3 m² pro Gefangenem aber nur dann entgegen der Regelvermutung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise verneint werden, wenn zur Kompensation dieser Unterschreitung drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:.

    Zwar ist die Entscheidung des EGMR (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien) zum geschlossenen Vollzug ergangen, der Gerichtshof hat jedoch deutlich gemacht (vgl. auch EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien Rdnr. 162), dass er diese Grundsätze auch auf Vollzugsformen angewendet wissen will, in denen der Gefangene nur eine signifikante Zeit des Tages ("a significant proportion of the day") in dem Haftraum eingeschlossen ist.

    Denn zum einen soll nach den gegenwärtigen europäischen Mindeststandards, wie sie vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats ("CPT") formuliert worden sind, bereits Gefangenen, die nicht in überbelegten Hafträumen untergebracht sind, pro Tag über einen Zeitraum von mindestens acht Stunden Bewegungsfreiheit außerhalb der Haftzellen gewährleistet werden (vgl. EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 44; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20.10.2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn. 48; EGMR, Urteil vom 24.10.2012 - 35972/05, Iacov Stanciu/Rumänien, Rn. 121).

  • EGMR, 14.02.2017 - 14249/07

    LAZAR v. ROMANIA

    Auszug aus OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17
    Hinzu kommt, dass der EGMR in einer Vielzahl von Entscheidungen die Haftbedingungen in rumänischen Justizvollzugsanstalten als EMRK-widrig beanstandet hat (zuletzt EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien).

    aaa) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner ständigen Rechtsprechung, die erst im Oktober 2016 durch eine Grundsatzentscheidung der großen Kammer des Gerichts (EGMR, Urteil der großen Kammer vom 20.10.2016 - 7334/13, Mursic/Kroatien, Rdnr. 91 ff.) bestätigt und konkretisiert worden ist, sowie in seiner Entscheidung vom 14.02.2017 (EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rdnr. 36) die Prüfungsmaßstäbe dafür aufgestellt, unter welchen Umständen eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung während des Strafvollzuges anzunehmen ist und zugleich klargestellt, dass diese Vermutung im Einzelfall im Hinblick auf bestimmte kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden kann.

    Nach der durch die Große Kammer des Gerichtshofs (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn. 122 ff.) bestätigten und konkretisierten Rechtsprechung des EGMR liegt zwar nicht zwingend ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, wenn die Haftraumgröße einer mit mehreren Gefangenen belegten Zelle geringer ist als 3 m² pro dort untergebrachtem Gefangenen, sondern stellt eine Unterschreitung dieses Minimalstandards lediglich eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung dar, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden kann (vgl. nur EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20.10.2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn.137).

    Nach jüngster Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn. 138) kann bei Unterschreitung der Mindesthaftraumgröße von 3 m² pro Gefangenem aber nur dann entgegen der Regelvermutung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise verneint werden, wenn zur Kompensation dieser Unterschreitung drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:.

    Zwar ist die Entscheidung des EGMR (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien) zum geschlossenen Vollzug ergangen, der Gerichtshof hat jedoch deutlich gemacht (vgl. auch EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien Rdnr. 162), dass er diese Grundsätze auch auf Vollzugsformen angewendet wissen will, in denen der Gefangene nur eine signifikante Zeit des Tages ("a significant proportion of the day") in dem Haftraum eingeschlossen ist.

    Denn zum einen soll nach den gegenwärtigen europäischen Mindeststandards, wie sie vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats ("CPT") formuliert worden sind, bereits Gefangenen, die nicht in überbelegten Hafträumen untergebracht sind, pro Tag über einen Zeitraum von mindestens acht Stunden Bewegungsfreiheit außerhalb der Haftzellen gewährleistet werden (vgl. EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 44; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20.10.2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn. 48; EGMR, Urteil vom 24.10.2012 - 35972/05, Iacov Stanciu/Rumänien, Rn. 121).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17
    Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. BVerfGE 111, 307, 316 m. w. N.).

    So sind die vom EGMR in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in die rechtliche Würdigung, namentlich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen und es hat eine Auseinandersetzung mit dem vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (BVerfG NVBZ 2004, 952 f.; BVerfGE 111, 307 ff.; BVerfG DVBl 2007, 248 ff.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein in seinen Rechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will (vgl. BVerfGE 111, 307 ff.).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg vertritt, die Anwendung der Auslegung der Konvention durch den EGMR führe zu Ergebnissen, die den Zielen der Europäischen Union und namentlich einer wirksamen innereuropäischen Strafrechtspflege erkennbar diametral entgegen liefen (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2017 - Ausl 81/16 -) und letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die mit dem vorgenannten Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 20.10.2016 aufgestellten konkreten Prüfungsmaßstäbe, die auch von der deutschen Rechtsprechung zu beachten sind (vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 f.), nur eingeschränkt zur Anwendung bringen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen (so bereits OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschlüsse vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 und vom 28.02.2017 - 1 AR (Ausl) 108/16).

    Zudem handelt es sich bei der innereuropäischen Strafrechtspflege und der innereuropäischen Rechtshilfe in Strafsachen nicht um eine im Sinne der Entscheidung der BVerfG vom 14.10.2004 (BVerfGE 111, 307 ff.) ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts, auf das die Anwendung der Auslegung der Konvention durch den Gerichtshof fraglich sein könnte.

  • OLG Hamburg, 03.01.2017 - Ausl 81/16

    Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien: Prüfung der Haftbedingungen in

    Auszug aus OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17
    Die in dem Urteil des Gerichtshofes aufgestellten Maßstäbe sind daher der Prüfung des Senates zugrunde zu legen (Anschluss OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 23.12.2016 - 1 AR (Ausl) 80/16 - entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2017, Ausl 81/16).

    Kann nach dem Ergebnis dieses Konsultationsverfahrens letztlich das Vorliegen einer "echten Gefahr" menschenrechtswidriger Haftbedingungen im konkreten Einzelfall nicht (innerhalb einer angemessenen Frist) ausgeschlossen werden, muss die Auslieferung abgelehnt werden (näher zu diesem vom EuGH vorgegebenen Prüfungsmaßstab OLG Hamburg Beschluss vom 3.01.2017 - Ausl 81/16; OLG Bremen, Beschluss vom 30.06.2016 - …

    b) Die vom EuGH als Voraussetzung für die Statthaftigkeit und zugleich Notwendigkeit eines Eintritts in eine einzelfallbezogene Prüfung der Haftbedingungen im konkreten Auslieferungsfall verlangte allgemeine Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen ist zu bejahen (so auch OLG Hamburg Beschluss vom 3.01.2017 - Ausl 81/16).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg vertritt, die Anwendung der Auslegung der Konvention durch den EGMR führe zu Ergebnissen, die den Zielen der Europäischen Union und namentlich einer wirksamen innereuropäischen Strafrechtspflege erkennbar diametral entgegen liefen (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2017 - Ausl 81/16 -) und letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die mit dem vorgenannten Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 20.10.2016 aufgestellten konkreten Prüfungsmaßstäbe, die auch von der deutschen Rechtsprechung zu beachten sind (vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 f.), nur eingeschränkt zur Anwendung bringen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen (so bereits OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschlüsse vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 und vom 28.02.2017 - 1 AR (Ausl) 108/16).

  • OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien aufgrund eines

    Auszug aus OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17
    A 23/15), des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16) und des 1. Senats der Oberlandesgerichts Celle vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 -, mit denen jeweils die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an Rumänien für unzulässig erklärt wurde, weil eine Prüfung ergeben habe, dass ein den menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügender Strafvollzug in Rumänien nicht gewährleistet sei.

    6/16; 1. Senat des Oberlandesgerichts Celle vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 -).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg vertritt, die Anwendung der Auslegung der Konvention durch den EGMR führe zu Ergebnissen, die den Zielen der Europäischen Union und namentlich einer wirksamen innereuropäischen Strafrechtspflege erkennbar diametral entgegen liefen (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2017 - Ausl 81/16 -) und letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die mit dem vorgenannten Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 20.10.2016 aufgestellten konkreten Prüfungsmaßstäbe, die auch von der deutschen Rechtsprechung zu beachten sind (vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 f.), nur eingeschränkt zur Anwendung bringen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen (so bereits OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschlüsse vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 und vom 28.02.2017 - 1 AR (Ausl) 108/16).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17
    Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention besitzen darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen (vgl. BVerfGE 128, 326 ff.).

    Die Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe auf der Ebene des Verfassungsrechts über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 128, 326 ff.).

  • BVerfG, 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft ist verfassungsgemäß

    Auszug aus OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17
    Der Auslegung der Konvention durch den Gerichtshof ist jedoch über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine normative Leitfunktion beizumessen, an der sich die Vertragsparteien zu orientieren haben (BVerfG DVBl 2007, 248 ff.).

    So sind die vom EGMR in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in die rechtliche Würdigung, namentlich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen und es hat eine Auseinandersetzung mit dem vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (BVerfG NVBZ 2004, 952 f.; BVerfGE 111, 307 ff.; BVerfG DVBl 2007, 248 ff.).

  • OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16

    Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen verhindern Auslieferung

    Auszug aus OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17
    A 23/15), des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16) und des 1. Senats der Oberlandesgerichts Celle vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 -, mit denen jeweils die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an Rumänien für unzulässig erklärt wurde, weil eine Prüfung ergeben habe, dass ein den menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügender Strafvollzug in Rumänien nicht gewährleistet sei.

    A 23/15; OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.2016 - …

  • EGMR, 16.05.2019 - 46404/15

    VASILIU AND OTHERS v. ROMANIA

    Auszug aus OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17
    Die in dem Urteil des Gerichtshofes aufgestellten Maßstäbe sind daher der Prüfung des Senates zugrunde zu legen (Anschluss OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 23.12.2016 - 1 AR (Ausl) 80/16 - entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2017, Ausl 81/16).

    bb) Diese Zusicherungen genügen nicht (ebenso für vergleichbare Fallkonstellationen bereits OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2016 - 1 AR (Ausl) 80/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16 sowie OLG Bremen, Beschluss vom 30.06.2016 - …

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17
    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 82, 106, 120).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

  • EGMR, 24.07.2012 - 35972/05

    IACOV STANCIU v. ROMANIA

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16

    Unzulässigkeit der Übertragung einer Strafvollstreckung an Rumänien

  • OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - Ausl 9/16

    Europäischer Haftbefehl: Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung an

  • OLG Stuttgart, 17.06.2016 - 1 Ausl 6/16

    Auslieferung an die Republik Rumänien: Zulässigkeit im Hinblick auf die

  • OLG Bremen, 27.03.2018 - 1 AuslA 21/17

    Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen

    Ähnlich hat auch das OLG Celle die Haftbedingungen im Fall einer möglichen späteren Verlegung berücksichtigt (siehe OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17, juris Rn. 32, StraFo 2017, 287; vgl. ferner die Vorlageentscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, unter Ziff. III.2.c. der Gründe).
  • OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn aufgrund eines Europäischen

    Damit ist insbesondere die in der Vergangenheit teils noch bestehende Unklarheit beseitigt, ob auch solche Haftanstalten in die Prüfung einzubeziehen sind, in denen der Verfolgte nur kurzfristig, insbesondere zu Zwecken der Übernahme in das Haftsystem des ersuchenden Mitgliedstaates nach der erfolgten Auslieferung inhaftiert sein wird (teilweise ist dies in Erwägung gezogen worden, so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 18 f., NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17, juris Rn. 32, StraFo 2017, 287; vgl. ferner Hanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris Rn. 13, ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); von anderer Seite wurde dagegen im Hinblick auf Durchgangsvollzugsanstalten, in denen nur eine vorübergehende Inhaftierung bis zur Aufnahme in einer anderen Haftanstalt vorgesehen ist, die Auffassung vertreten, dass es bei einer nur kurzen Dauer der Inhaftierung in der betreffenden Anstalt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankomme, siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 25; anders dagegen, sobald ein Zeitraum von nur wenigen Tagen überschritten wird, OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 30; vgl. auch die Ausführungen in EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Mursic v. Kroatien - Nr. 7334/13, § 130).
  • OLG Hamburg, 08.02.2018 - Ausl 81/16

    Vorlageverfahren zum Europäischen Gerichtshof zur Bewertung der Haftbedingungen

    Dies eröffnet die Frage, ob der Vollstreckungsmitgliedstaat seine Zulässigkeitsentscheidung etwa an die Bedingung knüpfen darf, dass eine Strafvollstreckung nur im "geschlossenen Vollzugsregime" erfolgt (vgl. dazu etwa die Erwägungen des Oberlandesgerichts Celle, OLG Celle, Beschl. v. 31. Mätz 2017 - 2 AR [Ausl] 15/17, StraFo 2017, 287 ff.).
  • VG Hannover, 21.08.2017 - 10 A 1489/17

    Drittortauseinandersetzung; Fußballbezogene Gewalt; Ingewahrsamnahme; Ultra

    Dieser Auffassung (s. a. OLG Celle, Beschl. v. 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17 -, Rn. 25, juris) schließt sich das Gericht an.
  • OLG Köln, 27.06.2017 - AuslA 27/17
    Sind die Voraussetzungen zur Kompensation der Unterschreitung der Haftraummindestgröße, bspw. nur vorübergehende Unterbringung oder nur geringfügige Unterschreitung der Haftraumgröße nicht erfüllt, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die zu geringe Raumfläche pro Gefangenem durch besonders lange Aufschlusszeiten, etwa durch einen Einschluss nur zur Zeit der üblichen Nachtruhe, kompensiert wird (so auch OLG München, Beschluss vom 13. April 2017, 1 AR 126/17, OLG Celle, Beschluss vom 31. März 2017 - 2 AR (Ausl) 15/17 -, beide zitiert nach juris).
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